| 1. Für
alle Angebote, Bestellungen und Aufträge sind ausschließlich
die nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend,
soweit nicht anderweitiges von uns schriftlich anerkannt wird. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als diesen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag
kommt erst zustande, wenn ein Auftrag von uns schriftlich bestätigt
oder wenn dieser ausgeführt wurde.
3. Der Leistungsumfang der Electrade GmbH ergibt sich ausschließlich
aus der schriftlich erteilten Auftragsbestätigung. Veränderungen
und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung
wirksam.
4. Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd,
es sei denn, dass diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
bezeichnet werden.
Die Electrade GmbH ist berechtigt zur Teilbelieferung,
wenn ihre eigenen Lieferanten und Hersteller nachweislich im Lieferverzug
sind. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens
der Electrade GmbH nicht eingehalten, so ist, falls sie nicht grob fahrlässig
oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche
der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete Woche
des Verzuges jeweils 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises
für den Teil der Lieferung, mit der sich die Electrade GmbH in Verzug
befunden hat. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller
selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt Lieferung sind
darüber hinausgehend in allen Fällen verzögerter Lieferung
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von
der Electrade GmbH zu vertreten ist.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung
um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen,
gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat die
Electrade GmbH zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten
Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten
eintreten. Der Besteller kann die Electrade GmbH auffordern, innerhalb
von 2 Wochen zu erklären, ob sie zurücktreten will oder innerhalb
einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sie sich nicht,
kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Die Electrade GmbH wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen,
wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.
6. Versand und Zahlung erfolgen auf Rechnung
und Gefahr des Bestellers, anfallende
Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Ist die Ware vom Besteller
selbst abzuholen, so geht die Gefahr mit der Anzeige
der Bereitstellung auf den Besteller über.
7. Die Preise der Electrade GmbH
gelten ab Gräfelfing
zzgl. Mehrwertsteuer. Zahlungen sind innerhalb von
30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Erfolgt bis
dahin keine Zahlung, ist die Electrade GmbH berechtigt,
für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 1 DÜG zu verlangen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt
vorbehalten.
Bei Teillieferungen steht der
Electrade GmbH das Recht auf
Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.
8. Der
Besteller ist nicht berechtigt,
mit Gegenansprüchen
aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend
zu machen, es sei denn, die Electrade
GmbH habe ihre Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht.
9. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware)
bleiben Eigentum der Electrade GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher
ihr gegen den Besteller
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die
der Electrade GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 20% übersteigt, wird die Electrade GmbH auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller die Electrade GmbH unverzüglich
zu benachrichtigen.
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10. Bei Pflichtverletzungen
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Electrade GmbH
zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist
zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt der Electrade GmbH;
in diesen Handlungen oder einer Verpfändung der Vorbehaltsware durch
die Electrade GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
die Electrade GmbH würde dies ausdrücklich erklären.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht
der Electrade GmbH gehörenden Waren, durch den Besteller gelten die
Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil
des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bestimmung gilt.
11. Für Sachmängel haftet die Electrade GmbH wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl
der Electrade GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder
neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I 2 (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), 479 I (Rückgriffsansprüche) und § 634
a I 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
c) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber der Electrade GmbH
unverzüglich schriftlich zu rügen.
d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen
nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt
die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Electrade GmbH berechtigt,
die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
e) Zunächst ist der Electrade GmbH stets Gelegenheit zur Erfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
g) Mängelrügen bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Gebrauchsfähigkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
h) Weitergehende oder andere als die in dieser Nummer
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Electrade GmbH und
deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
12. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, die Electrade GmbH hat die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils
der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Weitergehende Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet
wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Diesbezügliche Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf
der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist,
also 12 Monate ab Gefahrübergang.
Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sind jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Sollte der Besteller von der Electrade GmbH bezogene Waren in verbautem
oder unverbautem Zustand weiter veräußern, so sind dabei die
gesetzlichen Bestimmungen zur Exportkontrolle des Herstellerlandes zu
beachten.
14. Die Rechtsbeziehung zwischen der Electrade GmbH
und dem Kunden unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Ist der
Kunde Vollkaufmann, wird für beide Teile als Gerichtsstand - auch
für Wechsel-, Scheck-
und Urkundsprozesse - das Amtsgericht Hamburg vereinbart.
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